Liebe Kolleginnen und Kollegen,
über das Gespräch des Vereins der Richter und Staatsanwälte mit dem Ministerialdirektor des Finanzministeriums Krauss am 24.1.2019 berichte ich Folgendes:
I. Nachzahlung der verfassungswidrig abgesenkten Eingangsbesoldung 2013 - 2017
Das Finanzministerium wird von Amts wegen allen Kolleginnen und Kollegen, die im Zeitraum vom 1.1.2013 bis 31.12.2017 von Kürzungen ihrer Besoldung betroffen waren (also auch Bundesland-Wechsler und die, die im genannten Zeitraum aus Bestandsschutzgründen nur um 4 % abgesenkt wurden) Nachzahlungen in voller Höhe des Differenzbetrags zwischen abgesenkter und voller Besoldung leisten (s. angefügte Erklärung der Frau Finanzministerin). Dass die Landesregierung sich für die Zeit bis zum 31.12.2014 nicht auf Verjährung beruft, ist nach den Worten von Herrn Krauss maßgeblich der raschen und fachlich fundierten Reaktion unseres Verbandes zu verdanken.
Für die Nachzahlung betreffend den o.a. Zeitraum ist es nicht erforderlich, sich an das LBV zu wenden, weil die Nachzahlung von Amts wegen erfolgt. Bei Kolleginnen und Kollegen, die zwischenzeitlich aus dem Landesdienst ausgeschieden sind, kann dies im Einzelfall gleichwohl sinnvoll sein (z.B. wegen eines Kontowechsels).
Die Nachzahlungen sollen im 2. Kalendervierteljahr erfolgen. Ob innerhalb dieses Zeitraums alle Nachzahlungen bewirkt werden können, wird maßgeblich von den Kapazitäten des LBV abhängen.
Zur Milderung eines etwaigen steuerlichen Progressionsschadens können die Nachzahlungen je nach steuerrechtlichem Einzelfall von der Finanzverwaltung als außerordentliche Einkünfte erfasst und der sog. Fünftelregelung gem. § 34 EStG unterworfen werden. Die Regelung greift indes nur für diejenigen Betroffenen, die vor Dezember 2016 in den Landesdienst eingetreten sind. Auch im Falle ihrer Anwendung dürfte sie leider wohl überwiegend zu keiner wirklich erheblichen Steuerentlastung führen; dies gilt insbesondere für Ledige ohne Kinder und ohne sonstige steuerlich relevante einkommensmindernde Aufwendungen oder verrechenbare negative Einkünfte.
Im Hinblick auf einen etwaigen verbleibenden Steuerprogressionsschaden haben wir darauf hingewiesen, dass es sich nicht um die Beseitigung nachteiliger Folgen administrativen, sondern legislativen Unrechts handelt. Der Zustand, der bei verfassungsrechtlich zulässiger Rechtsetzung herrschen würde, muss daher Richtschnur einer Folgenbeseitigung sein. Herr Ministerialdirektor Krauss hat eine entsprechende Prüfung zugesagt.
Ob sich die Besoldungsnachzahlungen im Einzelfall auf die beitragsfreie Familienversicherung von Kindern in der gesetzlichen Krankenversicherung des (gesetzlich versicherten) Ehegatten des Richters/Staatsanwalts bzw. der Richterin/Staatsanwältin auswirken, kann nicht abschließend beurteilt werden. Da es sich aber um eine einmalige Nachzahlung handelt, dürften solche Auswirkungen eher nicht zu erwarten sein (vgl. § 10 Abs. 3 SGB V: „regelmäßig“).
II. Besoldungsabsenkung vor dem 1.1.2013:
Wegen der Absenkung der Eingangsbesoldung in der Zeit vor dem 1.1.2013 werden nach Einzelfallprüfung dann Nachzahlungen geleistet, wenn der/die Betroffene gegen die Bezügemitteilung(en) Widerspruch eingelegt hat, über den Besoldungsanspruch in
dem in Rede stehenden Zeitraum noch nicht bestandskräftig entschieden und der Nachzahlungsanspruch auch nicht verjährt war/ist.
Das Finanzministerium beabsichtigt jedoch, keine weitergehenden Maßnahmen, etwa einen Gesetzentwurf zur rückwirkenden Änderung der gesetzlichen Grundlage der Besoldungskürzung in jener Zeit einzubringen.
III. Künftige Besoldung:
Für die Zukunft haben wir eine amtsangemessene Besoldung gefordert. Diese muss die zeit- und wirkungsgleiche Umsetzung von Tariferhöhungen für Angestellte umfassen nebst Boni in den kommenden Jahren, um wieder den Anschluss an die in
der freien Wirtschaft für vergleichbar qualifizierte Kräfte gezahlten Gehälter zu finden. Die Problematik – auch im Hinblick auf den Bedarf in der Justiz in den kommenden 10 Jahren (einschließlich bevorstehender Pensionierungen) und die Aufgabenverdichtung – ist Herrn Ministerialdirektor Krauss bekannt.
Herzlichst,
Ihr
Wulf Schindler