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Widerspruch gegen die Besoldung 2022

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

bereits seit Jahren monieren wir gegenüber dem Landesgesetzgeber (ebenso wie unser Dachverband DRB für das gesamte Bundesgebiet) die amtsunangemessene Besoldung unserer Staatsanwälte/innen und Richter/innen. Wie die Vergangenheit leider mehrfach aufzeigte, wurde der Gesetzgeber aber stets erst dann tätig, wenn das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungswidrigkeit der Alimentation festgestellt hat.

In zwei jüngeren Entscheidungen vom 4. Mai 2020 (- 2 BvL 4/18 - und - 2 BvL 6/17 -) hat das BVerfG erneut R-Besoldungen (in Berlin und NRW) für verfassungswidrig erklärt. Einmal, da der Kinderzuschlag für das dritte und jedes weitere Kind zu niedrig bemessen war und einmal, weil der Mindestabstand der niedrigsten (A-)Besoldung des Landes Berlin nicht wenigstens 15 % über dem Grundsicherungsniveau lag1.

Insbesondere die zuletzt genannte - aus unserer Sicht schon traurige - Feststellung sollte den Landesgesetzgebern eigentlich in hinreichender Deutlichkeit aufzeigen, dass die Besoldung der Richter/innen und Staatsanwälte/innen deutlich angehoben werden muss; sollte man zumindest meinen! Doch leider hat der Landesgesetzgeber mit dem im November beschlossenen und verkündeten BVAnp-ÄG 2022 hiervon - mal wieder - abgesehen. Wie er ausweislich der Gesetzesbegründung selbst feststellen musste, verletzten sämtliche Besoldungen bis zur Besoldungsgruppe A10 - teilweise vollständig, teilweise bis in hohe Erfahrungsstufen hinein - das Mindestabstandsgebot. Mit anderen Worten: Ein großer Teil der A-Besoldung im mittleren und gehobenen Dienst lag nicht höher als 115 % des Grundsicherungsniveaus eines 4-Personen-Haushalts. Nach unserem Dafürhalten eine gleichermaßen erschreckende wie erschütternde Erkenntnis. Dennoch sah der Landesgesetzgeber von einer dringend erforderlichen spürbaren Erhöhung der gesamten Besoldung und mithin auch der R-Besoldung ab. Er hob lediglich die benannten Besoldungsgruppen mittels umfangreichen pauschalen Stellenhebungen und enormen - mit zunehmender Besoldungsgruppe abschmelzenden - Kinderzuschlägen über die Mindestabstandsgrenze zum Grundsicherungsniveau. Die R-Besoldung (wie den höheren Dienst) ließ er nahezu vollständig unberücksichtigt.

Das dies nicht der richtige Weg sein kann, drängt sich unserer Meinung nach gerade zu auf. Doch die Landesregierung verweigerte sich unserem dahingehenden Vorbringen mit dem schlichten Verweis auf die damit verbundenen Kosten gänzlich. Mithin bleibt aus unserer Sicht - erneut - lediglich die Möglichkeit, über den Rechtsweg die Richtigkeit und Angemessenheit der Besoldung klären zu lassen. Einmal, um durch (möglichst zahlreiche) Widersprüche der Kolleginnen und Kollegen den Unmut und das Missfallen über das jetzige Besoldungsgesetz und mithin die Besoldung insgesamt zum Ausdruck zu bringen. Zum anderen, um über den Rechtsweg hoffentlich mehr Klarheit über die Amtsangemessenheit unserer Besoldung zu schaffen.

Wie Sie dem beiliegenden - recht umfangreichen - Widerspruchsmuster entnehmen können, sehen wir das BVAnp-ÄG in verfassungsrechtlicher Hinsicht in mehreren Punkten kritisch. Mit einigen ausgewählten „Musterkläger-/innen“ wollen wir die Besoldung auf dieser Grundlage daher einer gerichtlichen Überprüfung zuführen. Natürlich können wir das Ergebnis dieser Gerichtsverfahren nicht mit Bestimmtheit vorhersehen, damit Ihnen im Falle eines möglichen Erfolges aber auch für das Jahr 2022 die Nachzahlung einer amtsangemessenen Besoldung sicher ist, regen wir die Einlegung eines Widerspruchs noch im Jahr 2022 an.

Mit besten kollegialen Grüßen

Der geschäftsführende Vorstand

1 Bezogen auf die der Beamtenalimentation seit jeher zugrunde gelegte 4-köpfige Familie