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Herrn Ministerialdirektor
Elmar Steinbacher
Ministerium der Justiz und für Europa
Postfach 103461
70029 Stuttgart

Betreff:
Fortbildungspflicht für Richter und Staatsanwälte
Entwurf einer Änderung des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes

Bezug:
Ihr Schreiben vom 29.5.2020, Aktenzeichen JUMRI-JUM-2200-12/1


Sehr geehrter Herr Ministerialdirektor,

für die Gelegenheit, zum Gesetzesvorhaben zur Ergänzung des LaRiStaG um eine disziplinarrechtlich sanktionierte Fortbildungsverpflichtung Stellung zu nehmen, danken wir. Wir treten diesem Vorhaben nachdrücklich entgegen.

1. Zum Anlass des Gesetzgebungsvorhabens:

Vorauszuschicken ist, dass der „Kindes-Missbrauchsfall Staufen" eine geradezu unglaubliche kriminelle Energie der zwischenzeitlich zur Verantwortung gezogenen Straftäter sowie unermessliches Leid des missbrauchten Kindes offenbarte.

Dennoch bleibt unter Bezugnahme auf den Bericht der gemeinsamen Arbeitsgruppe des OLG Karlsruhe, des Amtsgerichts Freiburg sowie des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald festzuhalten, dass es jedenfalls aus der Sicht der beteiligten Richter zu keinem Zeitpunkt konkrete Anhaltspunkte gegeben hat, die auf ein derart fürchterliches kriminelles Geschehen hindeuteten. Der Kenntnisstand der beteiligten Richter beschränkte sich auf die Erkenntnisse zum strafrechtlichen Vorleben des Lebensgefährten der Kindesmutter und der abstrakten Gefahr, die sich daraus ergab, dass der Lebensgefährte bei der Kindesmutter Wohnung genommen hat. Auf diese haben die beteiligten Richter, die den auch in Kinderschutzfällen geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten hatten, mit Ge- und Verboten reagiert, die - gemessen an der ihnen bekannten lediglich abstrakten Gefahr - nicht unerheblich in die Grundrechte der Kindesmutter und ihres Lebensgefährten eingriffen. Erst die präzise Untersuchung und langwierige Rekonstruktion des Falles deckte Defizite im Informationsfluss zwisehen dem Kreisjugendamt und dem Familiengericht sowie bei der effektiven Umsetzung und Kontrolle der verhängten Ge- und Verbote auf.

Da es sich bei den beteiligten Richtern sowohl im ersten als auch im Beschwerderechtszug um erfahrene und versierte Familienrichter handelte, muss davon ausgegangen werden, dass ihnen die Vorschriften über die Kindesanhörung und die Bestellung eines Verfahrensbeistandes bestens bekannt waren. Dass sie dennoch von beiden Maßnahmen abgesehen haben, ist daher nicht Beleg eines Aus- oder Fortbildungsdefizits.

2. Zur Ausgestaltung der angestrebten Gesetzesänderung:

Die Fortbildungspflicht der Richter und Staatsanwälte ergibt sich bereits aus der Bindung an Gesetz und Recht. Nur durch fortlaufende Weiterbildung können wir dem uns auferlegten Rechtsgewährungsanspruch nachkommen. Dies entspricht auch dem beruflichen Selbstverständnis eines Richters und Staatsanwalts. Vor diesem Hintergrund haben wir die im Jahr 2013 „eingeführte" - insoweit klarstellende - Fortbildungspflicht mitgetragen.

Eine disziplinarrechtlich sanktionierte Ausbildungspflicht hingegen ist nicht akzeptabel. Sie greift unter mehreren Gesichtspunkten unzulässig in die richterliche Unabhängigkeit ein:

Wie bereits oben dargelegt, belegt der Staufener Missbrauchsfall gerade nicht Aus- und Fort-bildungsdefizite, sondern Defizite an anderer Stelle, die demzufolge auch andere Maßnahmen nach sich ziehen müssen. Schon gar nicht gibt der Fall Anlass, in großem Umfang und flächendeckend von unzureichender Aus- und Fortbildung der Richter und Staatsanwälte auszugehen. Im Gegenteil führte das Ministerium der Justiz und für Europa in seiner Stellungnahme vom 26.01.2018 (LT-Drs. 16/3408, S. 3) aus, dass die angebotenen Tagungen zum Thema Missbrauch von und Gewalt an Kindern und Jugendlichen von den baden-württembergischen Familienrichterinnen und Familienrichtern „rege besucht" und von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern positiv bewertet werde. Eine disziplinarrechtlich sanktionierte Fortbildungspflicht ist vor diesem Hintergrund weder erforderlich noch verhältnismäßig.

Sie greift auch unzulässig in die richterliche Unabhängigkeit ein, weil sie dem Dienstherrn die alleinige Berechtigung einräumt, Vorgaben über das Wann und Wie der Fortbildungen und insbesondere auch deren Inhalte festzulegen. Damit definieren Dritte, was Richter und Staatsanwälte zu wissen haben (oder auch nicht). Dies mag anlässlich des Staufener Missbrauchsfalls eine psychologische Kompetenzvermittlung für Familienrichter sein; vielleicht legt der Dienstherr aber auch auf Initiative des Landeskriminalamts (weil es aus dessen Sicht Ausbildungs- und Fortbildungsdefizite entdeckt zu haben glaubt) und nach dessen Vorgaben die Fortbildungsinhalte für Haftrichter fest oder der Landesverfassungsschutz für alle Vorsitzenden von Strafkammern oder Strafsenaten. Durch eine disziplinarrechtlich sanktionierte Fortbildungspflicht ist dem Versuch Tür und Tor geöffnet, durch bestimmte Fortbildungsinhalte auf die Persönlichkeit der Richter und Staatsanwälte einzuwirken, um ein bestimmtes Ergebnis zu erreichen.

Schließlich steht zu befürchten, dass eine disziplinarrechtlich sanktionierte Fortbildungspflicht auch unzulässig in die Autonomie der Präsidien eingreift. Sie wirft die Frage auf, ob ein Präsidium einem Richter eine Rechtsprechungsaufgabe übertragen oder ihm diese belassen darf, wenn dieser nicht alle Fortbildungen absolviert oder die Teilnahme hieran verweigert hat. In der Folge würde sich auch die Frage stellen, ob auch die Mitglieder des Präsidiums in einem solchen Falle ein Dienstvergehen begehen würden, indem sie einem solchen Richter die Rechtsprechungsufgabe weiterhin belassen würden. Auch wäre zu prüfen, ob die Stelle vakant bleiben müsste, bis der Fortbildungsplan erfüllt wäre.

Soweit der Gesetzentwurf ausführt, die Fortbildungspflicht müsse unter Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit ausgestaltet werden, handelt es sich um eine inhaltsleere Floskel. Wie dargelegt, verletzt bereits die Pflicht zur Fortbildung durch allein durch den Dienstherrn determinierte Fortbildungsinhalte und die daran anknüpfende Sanktionsmöglichkeit die richterliche Unabhängigkeit.

3. Zu den Auswirkungen der angestrebten Gesetzesänderung:

Der Bericht der Kommission Kinderschutz legt in Übereinstimmung mit der oben angeführten Stellungnahme des Ministeriums der Justiz und für Europa dar, dass gerade Familienrichter in hohem Maße fortbildungsbereit und -willig sind. Ihnen eine disziplinarrechtlich sanktionierte Ausbildungspflicht aufzuerlegen, könnten sie nur als grundlegendes und tiefes Misstrauen gegen ihre Arbeit, ihre Kenntnisse und ihre Befähigungen bewerten.

Gleiches gilt auch, soweit andere grundrechtsrelevante Rechtsgebiete, Z.B. Asylverfahren, angesprochen sind. Nach unseren Beobachtungen gehen die Verwaltungsgerichte bei ihren Asylverfahrensentscheidungen mit großer Sachkunde und penibler Sachverhaltsprüfung vor. Gleiches gilt auch für die anderen angesprochenen Rechtsgebiete. Der Gesetzgeber sollte sich vor Augen halten, dass die gesamte bundesdeutsche Justiz, insbesondere aber auch die baden-württembergische, sich im internationalen Vergleich bester Reputation erfreut, und zwar nicht nur in der wissenschaftlich-dogmatischen Durchdringung von Rechtsfragen, sondern auch in der Kompetenz und Sorgfalt der Sachverhaltsermittlung und -bewertung.

Schließlich sollte sich der Gesetzgeber auch der fatalen Signale bewusst sein, die von einer solchen Fortbildungspflicht auf internationaler Ebene ausgehen werden. Es kann mit einiger Sicherheit erwartet werden, dass Staaten wie Polen und Ungarn weitere Versuche der EU, sie zur Rückkehr zu einer unabhängigen Justiz anzuhalten, mit dem Hinweis reagieren werden, selbst die als besonders rechtsstaatlich geltende deutsche Justiz weise ähnliche Abhängigkeiten von der Exekutive auf, nicht nur in
ihrer strukturellen Verankerung in den Justizministerien, sondern nun auch im Bereich der Aus- und Fortbildung.

Es gibt daher keinen Anlass, vom bisherigen bewährten System eines sowohl qualitativ als auch quantitativ guten Ausbildungsangebotes, das auf der Grundlage der Freiwilligkeit erfreulich intensiv genutzt wird, abzurücken zu Gunsten eines Systems der Bevormundung und Oktroyierung.

Mit freundlichen Grüßen,

 

Wulf Schindler
- Vorsitzender -