12.07.23

Alle Schreiben an die Mitglieder

Schreiben an die Mitglieder

Schreiben des Ministeriums zum Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp-ÄG 2022)

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

das Sozialministerium Baden-Württemberg lässt derzeit auf seiner Homepage verlautbaren, dass ab Mitte Mai 2021 die in § 4 Abs. 1 Nr. 4 b) der Corona-ImpfVO als Berechtigte der 3. Priorisierungsgruppe genannten Berufsgruppen geimpft werden können. Voraussetzung ist, dass es sich bei den Angehörigen dieser Berufsgruppen um Personen handelt, die „in besonders relevanter Position […] In der Justiz und Rechtspflege tätig sind“.

Wir vertreten offensiv die Auffassung, dass alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nur für diese können wir als Berufsverband von Richtern und Staatsanwälten sprechen) im täglichen Präsenzbetrieb „kontaktgefährdet“ und „besonders relevant“ sind.

Zeitgleich mit dieser Mail haben wir das Justizministerium sowie die Chefpräsidenten der Obergerichte und die Generalstaatsanwälte aufgefordert, für eine großzügige Erteilung der erforderlichen Impfberechtigungsbescheinigungen Sorge zu tragen. Jede andere Handhabung würde zu nicht zu vermittelnden Diskrepanzen im Vergleich mit anderen gleichrangigen Berufsgruppen führen, (z. B. Rechtsanwälte, die überdies befugt sind, die erforderlichen Berechtigungsscheine für sich selbst sowie für alle kanzleiangehörigen Mitarbeiter zu erteilen oder mit Wahlhelfern, deren nächste größere Betätigung im Land die im September 2021 stattfindende Bundestagswahl sein wird).

Kolleginnen und Kollegen, die Interesse an einer Corona-Schutzimpfung haben, sollten daher umgehend bei ihren Dienstvorgesetzten die notwendigen Berechtigungsbescheinigungen (Mustervordurch abrufbar unter https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/Corona_SM_Impfbescheinigung_4_Prio-3.pdf) beantragen, um baldmöglichst einen Impftermin wahrnehmen zu können, sobald die Berechtigungsgruppe tatsächlich eröffnet ist.

Die in Presseberichten angesprochenen betrieblichen Impfungen befinden sich aktuell im Pilotstadium. Landesweit werden drei Pilotprojekte betrieben, nämlich bei 2 gewerblichen Unternehmen und bei den Justizstandorten im Landgerichtsbezirk Stuttgart. Ob und gegebenenfalls wann das Justiz-Pilotprojekt landesweit ausgerollt werden kann, lässt sich den Presseberichten nicht hinreichend sicher entnehmen. Wir empfehlen daher den impfwilligen Kolleginnen und Kollegen, die genannten Berechtigungsscheine einzuholen statt tatenlos auf die offenbar unsichere Option einer betrieblichen Impfung zu warten.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen,

Wulf Schindler

Stuttgart, den 4.2.2019

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

über das Gespräch des Vereins der Richter und Staatsanwälte mit dem Ministerialdirektor des Finanzministeriums Krauss am 24.1.2019 berichte ich Folgendes:

I. Nachzahlung der verfassungswidrig abgesenkten Eingangsbesoldung 2013 - 2017

  • Das Finanzministerium wird von Amts wegen allen Kolleginnen und Kollegen, die im Zeitraum vom 1.1.2013 bis 31.12.2017 von Kürzungen ihrer Besoldung betroffen waren (also auch Bundesland-Wechsler und die, die im genannten Zeitraum aus Bestandsschutzgründen nur um 4 % abgesenkt wurden) Nachzahlungen in voller Höhe des Differenzbetrags zwischen abgesenkter und voller Besoldung leisten (s. angefügte Erklärung der Frau Finanzministerin). Dass die Landesregierung sich für die Zeit bis zum 31.12.2014 nicht auf Verjährung beruft, ist nach den Worten von Herrn Krauss maßgeblich der raschen und fachlich fundierten Reaktion unseres Verbandes zu verdanken.

  • Für die Nachzahlung betreffend den o.a. Zeitraum ist es nicht erforderlich, sich an das LBV zu wenden, weil die Nachzahlung von Amts wegen erfolgt. Bei Kolleginnen und Kollegen, die zwischenzeitlich aus dem Landesdienst ausgeschieden sind, kann dies im Einzelfall gleichwohl sinnvoll sein (z.B. wegen eines Kontowechsels).

  • Die Nachzahlungen sollen im 2. Kalendervierteljahr erfolgen. Ob innerhalb dieses Zeitraums alle Nachzahlungen bewirkt werden können, wird maßgeblich von den Kapazitäten des LBV abhängen.

  • Zur Milderung eines etwaigen steuerlichen Progressionsschadens können die Nachzahlungen je nach steuerrechtlichem Einzelfall von der Finanzverwaltung als außerordentliche Einkünfte erfasst und der sog. Fünftelregelung gem. § 34 EStG unterworfen werden. Die Regelung greift indes nur für diejenigen Betroffenen, die vor Dezember 2016 in den Landesdienst eingetreten sind. Auch im Falle ihrer Anwendung dürfte sie leider wohl überwiegend zu keiner wirklich erheblichen Steuerentlastung führen; dies gilt insbesondere für Ledige ohne Kinder und ohne sonstige steuerlich relevante einkommensmindernde Aufwendungen oder verrechenbare negative Einkünfte.

Im Hinblick auf einen etwaigen verbleibenden Steuerprogressionsschaden haben wir darauf hingewiesen, dass es sich nicht um die Beseitigung nachteiliger Folgen administrativen, sondern legislativen Unrechts handelt. Der Zustand, der bei verfassungsrechtlich zulässiger Rechtsetzung herrschen würde, muss daher Richtschnur einer Folgenbeseitigung sein. Herr Ministerialdirektor Krauss hat eine entsprechende Prüfung zugesagt.

Ob sich die Besoldungsnachzahlungen im Einzelfall auf die beitragsfreie Familienversicherung von Kindern in der gesetzlichen Krankenversicherung des (gesetzlich versicherten) Ehegatten des Richters/Staatsanwalts bzw. der Richterin/Staatsanwältin auswirken, kann nicht abschließend beurteilt werden. Da es sich aber um eine einmalige Nachzahlung handelt, dürften solche Auswirkungen eher nicht zu erwarten sein (vgl. § 10 Abs. 3 SGB V: „regelmäßig“).

II. Besoldungsabsenkung vor dem 1.1.2013:

Wegen der Absenkung der Eingangsbesoldung in der Zeit vor dem 1.1.2013 werden nach Einzelfallprüfung dann Nachzahlungen geleistet, wenn der/die Betroffene gegen die Bezügemitteilung(en) Widerspruch eingelegt hat, über den Besoldungsanspruch in
dem in Rede stehenden Zeitraum noch nicht bestandskräftig entschieden und der Nachzahlungsanspruch auch nicht verjährt war/ist.
Das Finanzministerium beabsichtigt jedoch, keine weitergehenden Maßnahmen, etwa einen Gesetzentwurf zur rückwirkenden Änderung der gesetzlichen Grundlage der Besoldungskürzung in jener Zeit einzubringen.

III. Künftige Besoldung:

Für die Zukunft haben wir eine amtsangemessene Besoldung gefordert. Diese muss die zeit- und wirkungsgleiche Umsetzung von Tariferhöhungen für Angestellte umfassen nebst Boni in den kommenden Jahren, um wieder den Anschluss an die in
der freien Wirtschaft für vergleichbar qualifizierte Kräfte gezahlten Gehälter zu finden. Die Problematik – auch im Hinblick auf den Bedarf in der Justiz in den kommenden 10 Jahren (einschließlich bevorstehender Pensionierungen) und die Aufgabenverdichtung – ist Herrn Ministerialdirektor Krauss bekannt.

Herzlichst,

Ihr
Wulf Schindler