16.04.24

Die Satzung

Die Satzung

Satzung

des Deutschen Richterbundes Baden-Württemberg, Verband der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in Baden-Württemberg e.V. (DRB BW)

(in der Fassung vom 24. September 2021)
 

§ 1     Vereinszweck

Der Verein will
die Gesetzgebung, Rechtspflege und Rechtswissenschaft fördern,
die Unabhängigkeit des Richters und die Unparteilichkeit der Rechtspflege schützen, 
die berufliche, wirtschaftliche und soziale Stellung der Richter und Staatsanwälte sichern und den kollegialen Zusammenhalt pflegen.
Parteipolitisch, weltanschaulich oder konfessionell betätigt sich der Verein nicht.
 

§ 2     Name, Sitz, Vertretung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Deutscher Richterbund Baden-Württemberg, Verband der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in Baden-Württemberg e.V. (DRB BW)“

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart. Er ist ein eingetragener Verein.

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Der Vorsitzende des Vereins und seine Stellvertreter können den Verein einzeln vertreten, die weiteren Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands jeweils nur zu zweit.

  1. Das Geschäftsjahr beginnt ab dem Jahr 2017 am 01. Januar und endet am 31. Dezember.

     

§ 3    Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können werden:
    a)    Berufsrichter aller Zweige der Gerichtsbarkeit (Richter auf Lebenszeit, Richter auf Zeit, Richter auf Probe, Richter kraft Auftrags),
    b)    Staatsanwälte und Landesanwälte
    c)    Rechtslehrer an wissenschaftlichen Hochschulen
    d)    ehemalige Angehörige der Gruppen a - c.

  2. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Gegen eine Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

  3. Die Beitragspflicht beginnt mit dem auf den Eintritt folgenden Vierteljahr. Der Beitrag ist für das Geschäftsjahr im Voraus zu entrichten. Der geschäftsführende Vorstand kann im Einzelfall Beitragsermäßigungen gewähren.

  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Kontaktdaten (Anschrift, E.Mail-Adresse) sowie der Bankverbindung (bei Bankeinzug) mitzuteilen.

  1. Für besondere Verdienste um den Verein kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    a)    durch schriftliche Austrittserklärung; diese ist bis zum Jahresende gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand abzugeben und wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam;
    b)    durch Ausschluß, über den der geschäftsführende Vorstand nach Anhörung des Mitglieds und des Vorsitzenden seiner Bezirks- und Fachgruppe mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden entscheidet. Der Ausschluß kann wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder wegen Rückstands von zwei Jahresmitgliedsbeiträgen erfolgen. Der Beschluss ist zu begründen. Das Mitglied kann Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

 

 

§ 4    Gliederung

1.    In jedem Landgerichtsbezirk besteht eine Bezirksgruppe. Ihr gehören alle Mitglieder an, die in diesem Bezirk ihren Dienstsitz oder nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst ihren Wohnsitz haben.
Die Angehörigen der Fachgerichtsbarkeiten sind daneben Mitglieder der für sie bestehenden Fachgruppe.

2.    Die Gruppe pflegt die Aufgaben des Vereins in der kleineren Gemeinschaft und vertritt ihre Auffassung gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung des Vereins. Sie hat auch das kollegiale Zusammengehörigkeitsgefühl der Mitglieder zu fördern.

3.    Jede Bezirks- und Fachgruppe muß sich einmal jährlich versammeln.
Die Gruppenversammlung wählt jeweils für zwei Jahre den Gruppenvorsitzenden, dessen Stellvertreter und mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied. Das Wahl­ergebnis ist zu protokollieren.

4.    Die Tagesordnung der Gruppenversammlungen ist den Mitgliedern mindestens sieben Tage zuvor bekanntzumachen. Zur Wahlversammlung sind die Mit-glieder spätestens vierzehn Tage zuvor schriftlich oder in elektronischer Form einzuladen. Ohne fristgebundene Bekanntmachung sind Gruppenversammlungen beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend und mit sofortiger Beschlußfassung einverstanden ist.

5.    Die Gruppe kann sich eine Geschäftsordnung geben.
 

§ 5    Organe des Vereins

1.    Die Organe des Vereins sind:
a)    die Mitgliederversammlung,
b)    der Gesamtvorstand;
c)    der geschäftsführende Vorstand.

2.    Die Sitzungen der Organe des Vereins sind zu protokollieren. Die Niederschriften werden vom Vorsitzenden und dem jeweiligen Protokollführer unterzeichnet. 
 

§ 6    Mitgliederversammlung

1.    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Eine außer­ordentliche Mitgliederversammlung kann vom Gesamtvorstand oder vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden. Auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder ist sie einzuberufen.

2. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind den Mitgliedern unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung schriftlich oder in elektronischer Form anzukündigen; die Ankündigung muss 10 Wochen vor der Versammlung bei den Gruppen eingegangen sein.
Jede Gruppe kann verlangen, dass ein Gegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird. Der Antrag muß 6 Wochen vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingegangen sein. 
Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung über die Gruppen, bei denen sie spätestens drei Wochen vor der Versammlung eingegangen sein muß.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der geschäftsführende Vorstand ohne Ankündigung mit einer Frist von mindestens 1 Woche einberufen.

3.    Die Mitgliederversammlung
a)    wählt den geschäftsführenden Vorstand,
b)    nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen und entlastet den Vorstand,
c)    setzt die Beiträge fest und überwacht die Kassenführung,
d)    verleiht die Ehrenmitgliedschaft.

4.    Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins sind zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein Beschluß ist nur wirksam bei rechtzeitiger Bekanntgabe des Gegenstandes an die Mitglieder oder wenn alle erschienenen Mitglieder mit sofortiger Beschlußfassung einverstanden sind und mindestens ein Drittel der Mitglieder in der Mitgliederversammlung anwesend oder vertreten ist.

5.    Die Mitglieder üben ihr Stimmrecht persönlich oder durch Vertreter mit schriftlicher Vollmacht aus. Ein Mitglied kann nicht mehr als 24 andere Mitglieder vertreten.
 

§ 7    Gesamtvorstand

1.    Der geschäftsführende Vorstand und die Gruppenvorsitzenden bilden den Gesamtvorstand. Sie wählen einen weiteren Staatsanwalt hinzu, wenn ein OLG-Bezirk nicht durch einen Staatsanwalt vertreten ist.

2.    Die Gruppenvorsitzenden können sich durch ein anderes Mitglied des Gruppenvorstands vertreten lassen.

3.    Der Gesamtvorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder der geschäftsführende Vorstand es verlangt, hat der Vorsitzende des Vereins in einzuberufen.

4.    Der Gesamtvorstand bestimmt die Richtlinien für die Arbeit des geschäftsführenden Vorstands. Er kann für die Erledigung einzelner Geschäfte Weisungen erteilen. Er bestimmt aus seiner Mitte den Wahlleiter für die Wahl des geschäftsführenden Vorstands und diejenigen Mitglieder, die für die Wahl in den geschäftsführenden benannt werden sollen. Er beschließt über die Vorschläge zur Wahl der Vertretungen der Richter und Staatsanwälte auf Landesebene und auf Bezirksebene, sowie des Richterwahlausschusses und des Staatsanwaltswahlausschusses.
 

§ 8    Geschäftsführender Vorstand

1.    Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stell­vertretern und 8 weiteren Mitgliedern. Ist der Vorsitzende Richter, so muß einer der Stellvertreter Staatsanwalt sein.
Je ein Mitglied muß
a)    einer Fachgerichtsbarkeit angehören
b)    Richter auf Probe sein.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Wahl.

2.    Der geschäftsführende Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Sein Amt endet erst nach der Wahl des neuen geschäftsführenden Vorstands.

3.    Der geschäftsführende Vorstand 
a)    erledigt die laufenden sowie die unaufschiebbaren Geschäfte des Vereins einschließlich der Mitwirkung bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der richterechtlichen und beamten-rechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden (§ 8 Landesrichter- und Staatsanwältegesetz (LRiStAG) in Verbindung mit § 89 Landesbeamtengesetz) und der Abgabe von Stellungnahmen zu justizpolitischen Themen (§ 19a LRiStAG),
b)    verwaltet das Vereinsvermögen,
c)    bestimmt die Vertreter für die Vertreterversammlung des Deutschen Richterbundes,
d)    schlägt die nichtständigen Beisitzer der Dienstgerichte (§ 67 Abs. 2 LRiStAG) vor.

4.    Der geschäftsführende Vorstand wählt aus seiner Mitte die Stellvertreter des Vorsitzenden und verteilt die Aufgaben auf die Vorstandsmitglieder.

5.    Der geschäftsführende Vorstand kann Kommissionen bilden; er kann Mitglieder, insbesondere einen Vertreter der Pensionäre oder einer Fachgerichtsbarkeit mit beratender Stimme hinzuziehen.

6.    Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse erfordern die Mitwirkung der Hälfte seiner Mitglieder.
 

§ 9     Wahl des geschäftsführenden Vorstands

1.    Auf anstehende Wahlen ist in der Ankündigung der ordentlichen Mitglieder­versammlung unter Beifügung eines Wahlvorschlags des Gesamtvorstandes hinzuweisen. Es müssen mindestens 12 Bewerber, davon mindestens 3 Richter und/oder Staatsanwälte der Eingangsgruppen, vorgeschlagen werden.

2.    Weiter Wahlvorschläge können einreichen
a)    zwei Drittel der Mitglieder einer Bezirks- oder Fachgruppe,
b)    mindestens 30 Mitglieder des Vereins.

3.    Den Wahlvorschlägen muß das schriftliche Einverständnis des Vorgeschlagenen beigefügt sein. Wahlvorschläge müssen spätestens 6 Wochen vor der Wahl schriftlich beim Vorsitzenden eingehen. Sie müssen angeben, ob sie für den 1. oder den 2. Wahlgang oder für beide gelten sollen.

4.    Alle gültigen Wahlvorschläge sind für jeden Wahlgang in einem einheitlichen Stimmzettel zusammenzufassen, der mit der Einberufung der Versammlung zu übersenden ist.

5.    Der Wahlleiter hat jedem Bewerber auf seinen Wunsch für 3 Minuten das Wort erteilen. Er kann außerdem Fragen an die Bewerber zulassen.

6.    Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim. Für jeden Wahlgang müssen die Stimmzettel die Bewerber in alphabetischer Reihenfolge angeben. Gewählt sind die Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl, jedoch ist § 8 Ziff. 1 zu berücksichtigen.

7.    Es werden gewählt:
Im 1. Wahlgang der Vorsitzende,
im 2. Wahlgang die 10  weiteren Mitglieder.

8.    Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so rückt unter Berücksichtigung von § 8 Ziff. 1 von den bei der letzten Wahl nicht zum Zug gekommenen Bewerbern der mit der höchsten Stimmenzahl nach. Ist ein solcher nicht vorhanden, so ergänzt sich der geschäftsführende Vorstand durch Zuwahl. Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus, so wird sein bisheriger Stellvertreter Vorsitzender. In diesem Fall oder bei vorzeitigem Ausscheiden des Stellvertreters wählt der geschäftsführende Vorstand aus seiner Mitte einen neuen Stellvertreter. 
 

§ 10    Reisekosten

Vorstandsmitglieder, Kommissionsmitglieder und andere Vereinsmitglieder erhalten für die vom geschäftsführenden Vorstand als notwendig anerkannten Reisen Kostenersatz.
 

§ 11    Vermögensübergang

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt sein Vermögen je zur Hälfte an die der Bewährungshilfe und der Straffälligenhilfe dienenden Landesverbände in Baden und Württemberg.